Art. 115f [Außerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Verteidigungs-
           fall]

(1)  Die  Bundesregierung  kann  im  Verteidigungsfalle,   soweit   es   die
Verhältnisse erfordern,

    1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;

    2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und,  wenn  sie
    es  für  dringlich  erachtet,  den Landesbehörden Weisungen erteilen und
    diese   Befugnis   auf   von   ihr   zu   bestimmende   Mitglieder   der
    Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind  unverzüglich  von
den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.



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