Art. 115f [Außerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Verteidigungs-
fall]
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die
Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie
es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und
diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der
Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von
den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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